Beim Erben und Vererben von Immobilen sollten einige Sonder- und Ausnahmeregelungen beachtet werden. Wenn man Kinder hat kann man auch beim Hausbau schon darauf achten, dass die Immobilie wenn es nicht unbedingt erforderlich ist die 200 qm Fläche nicht überschreitet. Das reformierte Erbrecht sieht nämlich vor, dass die Abkömmlinge das Haus bei einer Wohnfläche unter 200 Quadratmetern - bei Eigenbezug über einen bestimmten Zeitraum hinweg - ohne Erbschaftssteuer übernehmen könnten. Hat das Haus eine größere Wohnfläche, müssen die Kinder allerdings auch nur für den Differenzbetrag zwischen der realen und der gesetzlichen Obergrenze Steuern zahlen. Die gesetzlichen Freibeträge schützen jedoch auch hierbei eine Vielzahl von Erben vor der Steuerlast. Wer kann die Immobilie außer den Kindern noch steuerfrei erben? Der überlebende Ehegatte oder neuerdings auch ein eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner können das selbst bewohnte Haus steuerfrei erben, hierbei sind einige Regelungen einzuhalten. Der Gesetzgeber schreibt hierbei vor, dass dieser steuerfrei übernehmende Erbe mindestens zehn Jahre lang in der betreffenden Immobilie nach dem Erbfall wohnen bleibt. Sollte der Erbe dies nicht erfüllen, würde eine Nachbesteuerung fällig. Keine Regel ohne Ausnahme, falls eine Pflege notwendig wird, kann der Fiskus von dieser Regelung abweichen. Alle weiter entfernten Verwandten haben wesentlich niedrigere Steuerfreibeträge. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.