Nicht nur Selbständige oder Firmen können von der Absetzbarkeit vieler Kosten in Form der Werbungskosten profitieren, sondern auch Privatpersonen. Allerdings müssen diese Kosten immer im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, denn: private Kosten sind grundsätzlich nicht absetzbar, auch nicht im Rahmen der Werbungskosten. Eigentlich ganz einfach…
Die Werbungskosten kann man steuermindernd geltend machen, sofern sie in Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen. Unter die absetzbaren Werbungskosten fallen dabei nicht nur Kosten für die Berufsbekleidung, den Weg zur Arbeit oder andere direkte Kosten, sondern auch indirekte Kosten wie etwa der Umzug, Kontoführungsgebühren oder die Weiterbildung sowie berufsqualizierende Maßnahmen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Steuer im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden. Der Vorteil: Man kann, abzüglich der Werbungskostenpauschale, sämtliche Kosten geltend machen ohne eine Begrenzung. Aber: Bestimmte Werbungskosten können nicht jährlich abgesetzt werden, sondern müssen jährlich abgeschrieben werden - und zwar immer dann, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die eine Nutzungsdauer von mehr als 2 Jahren haben. So kann ein PC zwar eigentlich im Rahmen der geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, jedoch wird diesem ein Nutzungswert von 3 Jahren zugeschrieben (bei Büromaterial zum Vergleich: 1 Jahr), weswegen dieser linear über 3 Jahre abgeschrieben werden muss. Für Privatpersonen heißt das, dass bei der jährlichen Steuererklärung der jeweilige Abschreibungswert, beispielsweise bei 300 Euro Anschaffungskosten 100 Euro pro Jahr, jährlich neu in der Steuererklärung mit angegeben werden muss, damit dieser abgeschrieben werden kann. Verzichtet man auf diese Umstände, so verzichtet man leider auch auf den steuermindernden Effekt.